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AGB Reiseveranstalter

Reisebedingungen für Pauschalreisen der Firma Niedermayer Sehr geehrte Reisenden, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen als Kunde oder Reisender (nachfolgend als „Reisender“ bezeichnet) und Niedermayer Verkehrsunternehmen und Reisebüro GmbH & Co. KG nachstehend „Niedermayer Reisen“ abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch! 1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Rei- senden; Hinweis zum Nichtbestehen bestimmter Widerrufsrechte

1.1. Für alle Buchungswege gilt: a) Grundlage des Angebots von Niedermayer Reisen und der Buchung des Reisenden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informa- tionen von Niedermayer Reisen für die jeweilige Reise, soweit diese dem Rei- senden bei der Buchung vorliegen. b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von Niedermayer Reisen vom In- halt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von Niedermayer Reisen vor, an das Niedermayer Reisen für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit Niedermayer Reisen bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hinge- wiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist Niedermayer Reisen die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt. c) Die von Niedermayer Reisen gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, so- fern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. d) Der Reisende haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisen- den, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt: a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Bu- chungsformular von Niedermayer Reisen erfolgen (bei E-Mails durch Über- mittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als An- hang). Mit der Buchung bietet der Reisende Niedermayer Reisen den Ab- schluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Reisende 10 Werktage gebunden. b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeer- klärung) durch Niedermayer Reisen zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Niedermayer Reisen dem Reisenden eine den gesetzli- chen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Da- tenträger (welcher es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleich- zeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Ge- schäftsräumen erfolgte. 1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss: a) Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der ent- sprechenden Anwendung von Niedermayer Reisen erläutert. b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entspre- chende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird. c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragsspra- chen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deut- sche Sprache. d) Soweit der Vertragstext von Niedermayer Reisen im Onlinebuchungssys- tem gespeichert wird, wird der Reisende darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet. e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig bu- chen“ bietet der Reisende Niedermayer Reisen den Abschluss des Pau- schalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Rei- sende YY Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebun- den. f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elekt- ronischem Weg bestätigt. g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungs- pflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zu- standekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Bu- chungsangaben. Niedermayer Reisen ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Reisenden anzunehmen oder nicht.

1 Das Anbieten einer Ersatzreise kann zukünftig „wahlweise“ erfolgen, muss aber nicht angeboten werden, so dass ein Hinweis in den AGB jedenfalls entbehrlich ist.

h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von Nieder- mayer Reisen beim Reisenden zu Stande. i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Rei- senden durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch ent- sprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Reisenden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Bu- chung nach f) bedarf, soweit dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeiten zur Speiche- rung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. Niedermayer Reisen wird dem Rei- senden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform über- mitteln. 1.4. Niedermayer Reisen weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vor- schriften (§ 312 Abs. 7 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rund- funk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufs- recht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungs- rechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Rei- seleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Ver- tragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. 2. Bezahlung

2.1. Niedermayer Reisen und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Rei- sepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Siche- rungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, ver- ständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsab- schluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt wer- den kann. 2.2. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht ent- sprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl Niedermayer Rei- sen zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungs- recht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist Niedermayer Reisen berechtigt, nach Mahnung mit Fristset- zung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten. 3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsab- schluss notwendig werden und von Niedermayer Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind Niedermayer Reisen vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzu- schnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 3.2. Niedermayer Reisen ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsände- rungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dau- erhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. 3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisen- den, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von Niedermayer Reisen gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzu- nehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten1. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von Niedermayer Reisen gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber Niedermayer Reisen den Rücktritt vom Pauschalrei- severtrag, gilt die Änderung als angenommen.

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die ge- änderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Niedermayer Reisen für die Durchführung der geänderten Reise zum gleichen Preis geringere Kos- ten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten 4. Preiserhöhung; Preissenkung

4.1. Niedermayer Reisen behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag verein- barten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleis- tungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt. 4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern Niedermayer Reisen den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhö- hung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiser- höhung mitteilt. 4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt: a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 4.1a) kann Niedermayer Reisen den Reisepreis nach Maßgabe der nachfol- genden Berechnung erhöhen:

◼ Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Niedermayer Reisen

vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.

◼ Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförde-

rungsmittel von Niedermayer Reisen anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der zugelassenen Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels. Den sich so für jede be- förderte Person ergebende Erhöhungsbetrag kann Niedermayer Reisen vom Reisenden verlangen. b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt wer- den. c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Niedermayer Reisen verteuert hat. 4.4. Niedermayer Reisen ist verpflichtet, dem Reisenden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechsel- kurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Niedermayer Reisen führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Niederma- yer Reisen zu erstatten. Niedermayer Reisen darf jedoch von dem zu erstat- tenden Mehrbetrag die Niedermayer Reisen tatsächlich entstandenen Ver- waltungsausgaben abziehen. Niedermayer Reisen hat dem Reisenden /Rei- senden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungs- ausgaben entstanden sind. 4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn einge- hend beim Reisenden zulässig. 4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, in- nerhalb einer von Niedermayer Reisen gleichzeitig mit Mitteilung der Preiser- höhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Rei- sende nicht innerhalb der von Niedermayer Reisen gesetzten Frist ausdrück- lich gegenüber Niedermayer Reisen den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. 5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn; Stornokosten

5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Niedermayer Reisen unter der nach- folgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reise- vermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklä- ren. 5.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt der Reisende die Reise nicht an, so verliert Niedermayer Reisen den Anspruch auf den Reise- preis. Stattdessen kann Niedermayer Reisen eine angemessene Entschädi- gung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von Niedermayer Reisen zu vertre- ten ist. Niedermayer Reisen kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außer- gewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beein- trächtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vor- kehrungen getroffen worden wären. 5.3. Niedermayer Reisen hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendun- gen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem

Zeitpunkt des Zugangs der wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berech- net. a) Unsere Entschädigungspauschale bei Busreisen bis 30 Tage vor Reisebeginn 5 % ab 29. Tag vor Reisebeginn 15 % ab 14. Tag vor Reisebeginn 35 % ab 7. Tag vor Reisebeginn 60 % b) Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug; sonstige Reisen, die nicht unter die nachfolgenden Unterabschnitte c) und d) fallen: bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20 % ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 25 % ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 35 % ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 50 % ab dem 8. Tag vor Reiseantritt 70 % ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nicht- antritt der Reise 80 % des Reisepreises; c) Eigenanreise, Ferienwohnungen und -häuser / Appartements; Bus- und Bahnanreise bis zum 46. Tag vor Reiseantritt 20 % ab dem 45. Tag vor Reiseantritt 50 % ab dem 35. Tag vor Reiseantritt 80 % ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nicht- antritt der Reise 90 % des Reisepreises; d) Schiffsreisen/Flusskreuzfahrten bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20 % ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 35 % ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 50 % ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 75 % ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nicht-antritt der Reise 95 % des Rei- sepreises; 5.4. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Niedermayer Rei- sen nachzuweisen, dass Niedermayer Reisen überhaupt kein oder ein we- sentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von Niedermayer Reisen geforderte Entschädigungspauschale. 5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit Niedermayer Reisen nachweist, dass Niedermayer Reisen wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, als der kalkulierte Betrag der Pau- schale gemäß Ziffer 5.3.. In diesem Fall ist Niedermayer Reisen verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwen- dungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Rei- seleistungen konkret zu beziffern und zu begründen. 5.6. Ist Niedermayer Reisen infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.. 5.7. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651 e BGB von Nieder- mayer Reisen durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlan- gen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pau- schalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unbe- rührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Niederma- yer Reisen 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 6. Umbuchungen

6.1. Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistun- gen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erfor- derlich ist, weil Niedermayer Reisen keine, unzureichende oder falsche vor- vertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Rei- senden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbu- chung vorgenommen, kann Niedermayer Reisen bei Einhaltung der nachste- henden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Reisenden pro von der Umbu- chung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbu- chung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungs- entgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 25,00 € pro betroffenen Reisenden. Etwaig im Zuge der Umbuchung resultierende höhere Reisekosten sind vom Reisenden zusätzlich zu bezahlen. Sofern im Zuge der Umbuchung geringere Reisekosten resultieren sollten, wird dies entspre- chend zugunsten des Reisenden berücksichtigt. 6.2. Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf der Fristen erfol- gen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rück- tritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleich- zeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungs- wünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

7.1. Niedermayer Reisen kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmer- zahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von Niedermayer Reisen beim Reisenden muss in der je- weiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein. b) Niedermayer Reisen hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rück- trittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) Niedermayer Reisen ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Ab- sage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise we- gen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ist die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und will Niedermayer Reisen zurücktreten, hat Niedermayer Reisen den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn. 7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend. 8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

8.1. Niedermayer Reisen kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung ei- ner Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von Nie- dermayer Reisen nachhaltig stört oder wenn der Reisende sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages ge- rechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von Niedermayer Reisen be- ruht. 8.2. Kündigt Niedermayer Reisen, so behält Niedermayer Reisen den An- spruch auf den Reisepreis; Niedermayer Reisen muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Niedermayer Reisen aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in An- spruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungs- trägern gutgebrachten Beträge. 9. Obliegenheiten des Reisenden/Reisenden

9.1. Reiseunterlagen Der Reisende hat Niedermayer Reisen oder seinen Reisevermittler, über den der Reisende die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Rei- sende die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von Niedermayer Reisen mitgeteilten Frist erhält. 9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit Niedermayer Reisen infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Min- derungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Ver- treter von Niedermayer Reisen vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von Niedermayer Reisen vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht ge- schuldet, sind etwaige Reisemängel an Niedermayer Reisen unter der mitge- teilten Kontaktstelle von Niedermayer Reisen zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von Niedermayer Reisen bzw. seiner Kon- taktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pau- schalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von Niedermayer Reisen ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 9.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Reisende Niedermayer Reisen zuvor eine angemes- sene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von Niedermayer Reisen verweigert wird oder wenn die sofortige Ab- hilfe notwendig ist. 9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; be- sondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädi- gung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftver- kehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Niedermayer Reisen können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädi- gung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändi- gung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Rei- segepäck unverzüglich Niedermayer Reisen, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den

Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 10. Beschränkung der Haftung

10.1. Die vertragliche Haftung von Niedermayer Reisen für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resul- tieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Rei- sepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 10.2. Niedermayer Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistun- gen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltun- gen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweili- gen Leistungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Rei- senden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von Niedermayer Rei- sen sind im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden. 10.3. Niedermayer Reisen haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisati- onspflichten von Niedermayer Reisen ursächlich geworden ist. 11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber Niedermayer Reisen geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Rei- severmittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertragli- chen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. 12. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luft-

fahrtunternehmens

12.1. Niedermayer Reisen informiert den Reisenden bei Buchung entspre- chend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) be- züglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbe- förderungsleistungen. 12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist Niedermayer Reisen verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald Niedermayer Reisen weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird Niedermayer Reisen den Reisenden informieren. 12.3. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft ge- nannte Fluggesellschaft, wird Niedermayer Reisen den Reisenden unverzüg- lich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wech- sel informieren. 12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesell- schaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten unter- sagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von Niedermayer Reisen oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de abrufbar und in den Geschäftsräumen von Niedermayer Reisen einzusehen. 13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

13.1. Niedermayer Reisen wird den Reisenden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über de- ren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 13.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rück- trittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn Niedermayer Reisen nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 13.3. Niedermayer Reisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Niedermayer Reisen mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Niedermayer Reisen eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 14. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbe-

sondere dem Corona-Virus)

14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maß- gabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. 14.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsrege- lungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruch- nahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typi- schen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger

unverzüglich zu verständigen. 14.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Reisenden aus § 651i BGB unberührt. 15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsver-

einbarung

15.1. Niedermayer Reisen weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbrau- cherstreitbeilegung darauf hin, dass Niedermayer Reisen nicht an einer frei- willigen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern und soweit eine Ver- braucherstreitbeilegung zukünftig für Niedermayer Reisen verpflichtend würde, informiert die Niedermayer Reisen die dementsprechend betroffenen Verbraucher hierüber in geeigneter Form. 15.2. Für Reisenden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden/Reisenden und Niedermayer Reisen die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts ver- einbart. Solche Reisenden/Reisende können Niedermayer Reisen aus- schließlich am Sitz von Niedermayer Reisen verklagen. 15.3. Für Klagen von Niedermayer Reisen gegen Reisenden, bzw. Vertrags- partner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Niedermayer Reisen vereinbart.

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